denkwerk-hirnverletzung


Statuten:

Name und Sitz

Art.1

Unter dem Namen «denkwerk-hirnverletzung» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.

Sein Sitz befindet sich in Basel-Stadt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Zweck

Art. 2

Zweck der Vereins ist die Förderung von Verständnisprozessen in Bezug auf Leben mit Hirnverletzung. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch

 

...Erarbeitung und Publikation von Materialien zu Fragen des Lebens mit Hirnverletzung.

...Organisation von Begegnungen von Menschen mit einer Hirnverletzung, Angehörigen, Fachleuten.

...Organisation von Veranstaltungen zum Thema Leben mit Hirnverletzung.

 

Mitgliedschaft - Mitgliederbeiträge

Art.3

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen und erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand.

Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Mitgliederkategorien:

  • Mitglieder, min. Fr. 20.– Mitgliederbeitrag
  • Gönner, min. Fr. 100.– Mitgliederbeitrag Art.4

Art.4 

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des laufenden Vereinsjahres, Ausschluss oder Tod. Ausgeschlossene oder ausgetretene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Art.5

Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

 

Organe 

Art.6

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Art.7

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich im ersten Kalenderhalbjahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden spätestens vier Wochen vor dem Termin.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten des Vorstandes
  • Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichtes der Revisionsstelle
  • Genehmigung des Budgets
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins
  • Verwendung des Vereinsvermögens
  • Behandlung von Anträgen
  • Ausschluss von Mitgliedern

 

Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Präsidentin/beim Präsidenten eingetroffen sein. Die Einberufung und Bekanntgabe der Traktanden erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.

 

An der Mitgliederversammlung entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen, ausser bei Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins (vgl. Artikel 13 und 14). Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Mitglieder.

 

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder einberufen werden.

 

Art.8

Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, davon mindestens drei Mitglieder mit einer Hirnverletzung, und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

Die Präsidentin/der Präsident wird von der Mitgliederversammlung in sein Amt gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 

 

Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch die Statuten oder Gesetz einem andern Organ obliegen bzw. durch ein vom Vorstand beschlossenes Reglement an ein anderes Organ delegiert wurden.

 

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident des Vereins und ein Vorstandsmitglied (kollektiv).

Präsident und Vorstandsmitglied können in einem Unterschriftenreglement weitere Unterschriftenberechtigte vorsehen.

 

Art.9

Die Revisionsstelle wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist möglich.

 

Die Revisionsstelle prüft die Belege, die Jahresrechnung und erstattet einen schriftlichen Bericht an die Mitgliederversammlung.

 

Finanzen

Art.10 

Der Verein beschafft sich die für seine Tätigkeit nötigen Mittel durch die Erhebung von Mitgliederbeiträgen, durch Spenden und Zuwendungen sowie durch besondere Aktionen.

 

Veranstaltungen zur Beschaffung von Mitteln für denkwerk-hirnverletzung dürfen ausschliesslich zum

Erreichen der Vereinsziele erfolgen und müssen unter dem vollständigen, richtigen Namen von denkwerk-hirnverletzung durchgeführt werden. Zu den Einnahmen von denkwerk-hirnverletzung gehört der Nettoerlös aus vereinsweiten Veranstaltungen.

 

Spenden, die vom Spender nicht ausdrücklich zweckbestimmt sind, einschliesslich der Gönnerbeiträge, stehen vollumfänglich denkwerk-hirnverletzung zu.

 

Art.11

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art.12

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr und dauert vom 1.1. bis 31.12.

 

Statutenrevision 

Art.13

Die Revision der Statuten kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden und obliegt der Mitgliederversammlung. Statutenänderungen verlangen das qualifizierte Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

 

Auflösung

Art.14

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit dem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung wird allfälliges Vermögen an eine zweckverwandte Institution überwiesen.

 

Inkrafttreten

Art. 15

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. April 2008 genehmigt und treten sofort in Kraft.